Statuten

Name, Sitz und Zweck

1
Der Verein SCHUL-HOF ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Duggingen (Post Aesch).

2
Der Verein SCHUL-HOF fördert die Verbindung von Pädagogik und Landwirtschaft.

Mitgliedschaft

3
Mitglieder des Vereins SCHUL-HOF können Menschen und Institutionen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen.

4
Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Kündigung. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwider handeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Organisation

5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
a Mitgliederversammlung
Sie tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen oder auf Verlangen von mindestens 25 Mitgliedern.
Einmal pro Jahr tritt die Mitgliederversammlung als Generalversammlung zusammen und erledigt folgende Geschäfte: Wahl des Vorstandes und der Revisoren, Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets und Verabschiedung des Jahresberichts.
b Vorstand
Er besteht aus 3-7 Mitgliedern und wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
c Revisoren
Die Generalversammlung bestimmt jährlich im voraus die Revisoren. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.

Mittel und Haftung

6
Als Vereinsmittel werden die Mitgliederbeiträge und Spenden eingesetzt.

7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins SCHUL-HOF haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche und kollektive Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8
Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 30.- für Einzelpersonen und Fr. 120.- für Institutionen und Firmen.

9
Das Vereins- und Geschäftsjahr folgt dem Kalenderjahr.

Statutenänderung und Auflösung

10
Statutenänderungen sind durch die Generalversammlung zu beschliessen. Anträge zu Statutenänderungen müssen mindestens 25 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. Für Statutenänderungen ist das Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmberechtigten nötig.

11
Der Verein SCHUL-HOF kann sich durch den Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung auflösen. Ein entsprechender Antrag muss mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung eingereicht und allen Mitgliedern zugestellt werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Das Vermögen muss einer Schule oder Bildungseinrichtung zu Gute kommen.

12
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 22.April 2005 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am 8. Dezember 2015